Allgemeines zum Verein - Satzung

 

   

 

 

 SATZUNG

des Radsportvereins BRC Defekt1902 e.V.


§1      Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

    (1) Der am 4. März 1902 gegründete Radsportclub führt den Namen "BRC Defekt 1902" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

    (3) Er hat seinen Sitz in Berlin-Reinickendorf.

    (3) Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

    (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2      Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

    (1) Der Verein verfolgt den Zweck, durch Pflege des Radsports zur körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder und zur Verbreitung des Radsports im Breitensport-und im Leistungssportbereich beizutragen. Besonders Jugendliche sollen an den Radsport herangeführt und zu sportlich-fairem Verhalten angehalten werden. Alle Mitglieder des Vereins werden bei der Ausübung ihrer sportlichen Betätigung vom Verein durch Aneitung und Betreuung unterstützt.

    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff der Abgabenordnung 1977, und zwar durch die Förderung und Ausübung des Sports. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

    (3) Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

    (4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben die Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    (5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§3      Mitgliedschaft in einem Vereinsverband

    Der Verein ist Mitglied im Berliner Radsportverband (BRV). Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelordnungen dieses Verbandes unterworfen.

 

§4      Mitgliedschaft

    Der Verein besteht aus:

    1. den erwachsenen Mitgliedern

      a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18.Lebensjahr vollendet haben,

      b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18.Lebensjahr vollendet haben.

      c) Ehrenmitgliedern.

    2.  den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.

 

§5      Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder

    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit und in der Lage ist, die Tätigkeit des Vereins durch sportliche oder organisatorische Aktivitäten zu unterstützen.

    (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die endgültige Aufnahme. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

    (3) Die Ehrenmitgliedschaft verleiht der Vorstand als besondere Auszeichnung. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit und die Rechte ordentlicher Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur an Personen verliehen werden, die die Gewähr für eine Förderung des Vereins bieten, bzw. sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

 

§6    Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft endet

      a) mit dem Tod des Mitglieds,

      b) durch freiwilligen Austritt,

      c) durch Ausschluß aus dem Verein, oder

      d) durch Streichung von der Mitgliederliste.

    (2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

    (3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

      a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer

      b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als sechs Monaten trotz Mahnung,

      c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens, oder

      d) wegen unehrenhafter Handlungen.

    In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Zu einer Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.

    (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Monats bestehen.

    (5) Nimmt ein Mitglied ohne triftigen Grund nicht mehr an Aktivitäten des Vereins für mehr als ein Jahr teil, kann es vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Auf Widerspruch des Betroffenen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Nachricht kann ein Ausschlußverfahren erfolgen. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.

 

§7      Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

    (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

    (3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§8      Vereinsorgane

    Die Organe des Vereins sind:

      a) die Mitgliederversammlung,

      b) der Vorstand, und

      c) der Beschwerdeausschuß.

 

§9      Mitgliederversammlung

    (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

      a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

      b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

      c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

      d) Wahl der Kassenprüfer,

      e) Wahl des Beschwerdeausschusses,

      f) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

      g) Satzungsänderungen,

      h) Beschlußfassung über Anträge,

      i) Berufung gegen den Ausschluß eines Mitglieds nach §6, Absatz 3.

      j) Auflösung des Vereins.

    (2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im ersten Quartal durchgeführt werden.

    (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

      a) der Vorstand beschließt, oder

      b) es 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

    (4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

    (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit beruft der Vorstand  innerhalb weiterer zwei Wochen eine Mitgliederversammlung ein, die dann unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    (6) Anträge können von jedem erwachsenen Mitglied §4, Absatz l und vom Vorstand gestellt werden.

    (7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.

    (8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bejaht wird, Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

    (9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werde muß.

 

§10  Stimmrecht und Wählbarkeit

    (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Wahl des Jugendleiters sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt.

    (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

    (3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Kandidaten sollten dem Verein mindestens ein Jahr angehören.

 

§11     Vorstand

    (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

      a) dem 1.Vorsitzenden

      b)  dem 2.Vorsitzenden

      c) dem Kassenwart, und

      d) dem Leiter der Geschäftsstelle.

    (2) Der Gesamtvorstand besteht aus:

      a) dem geschäftsführenden Vorstand,

      b) dem Schriftführer,

      c) dem Sportwart,

      d) dem Jugendleiter,

      e) dem Touristikwart,

      f) dem Wanderwart,

      g) ggfs. weiteren Fachwarten, und

      h) dem Zeugwart.

    (3) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

    Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

    (4) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

      a) der 1. Vorsitzende,

      b) der 2. Vorsitzende,

      c) der Kassenwart, und

      d) der Leiter der Geschäftsstelle. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

    (5) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

    (6) Der Vorstand wird jeweils für ein Jahr gewählt.

 

§12      Kassenprüfer

    (1) Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr für die Dauer eines Geschäftsjahres drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.

    (2) Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr die Kassenbücher, die Belege und die Kasse prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

 

§13      Satzungsänderungen

    Satzungsänderungen erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung, wobei abweichend von §9 Absatz 5, Satz 2 mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muß. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§14      Auflösung

    (1) über die Auflösung des Vereins entscheidet eine

    hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, wobei abweichend von §9 Absatz 5, Satz 2 mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muß.

    (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß §2 dieser Satzung, fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es gemäß den in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecken zu verwenden hat.

 

§15     Inkrafttreten

    Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 17. Juli 1987 von der Mitgliederversammlung des Radsportclubs SRC Defekt 1902 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 


 

 


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